<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Berufsbildungsgesetz - Paragraph 92


§ 92 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.