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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 90


§ 90 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist.


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