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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 73


§ 73 Anwendung der Handwerksordnung

Für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.


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