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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 59


§ 59 Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57 entsprechend.


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