§ 48 Berufsausbildung
(1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht.
(2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist
1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen,
2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vorliegen.