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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 27


§ 27 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.


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