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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 111


§ 111 Fortsetzung der Berufsausbildung

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.


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