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Text File | 1996-05-13 | 135.3 KB | 2,988 lines |
- @BEGIN_FILE_ID.DIZ
-
- Das neue
- Telekommunikationsgesetzes
- -----------------|\ExUs---
- @END_FILE_ID.DIZ
-
-
- Der nachfolgende Entwurf des Telekommunikationsgesetzes wurde am
- 30.01.96 von der Bundesregierung beschlossen und inzwischen in den
- Bundesrat eingebracht. Die vorliegende Fassung habe ich als
- Papierversion vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation
- erhalten und eingescannt. Wegen der Länge des Textes habe ich die
- eingescannte Fassung nicht anhand der Papierversion korrekturgelesen.
-
- Martin Schallbruch, mascha@rewi.hu-berlin.de
-
-
-
-
- Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes
- (TKG)
-
-
- Der Bundestag hat mit Zustimmung des
- Bundesrates das folgende Gesetz
- beschlossen:
-
-
- INHALTSÜBERSICHT
-
- Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
-
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Regulierung
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Anzeigepflicht
- § 5 Berichtspflichten
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- Zweiter Teil. Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
-
- Erster Abschnitt. Lizenzen
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- § 6 Lizenzpflichtiger Bereich
- § 7 Internationaler Status
- § 8 Lizenzerteilung
- § 9 Wechsel des Lizenznehmers
- § 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
- § 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
- § 12 Bereitstellung von Teilnehmerdaten und Notrufmöglichkeiten
- § 13 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
- § 14 Widerruf der Lizenz
- § 15 Lizenzgebühr
-
- Zweiter Abschnitt. Universaldienst
-
- § 16 Universaldienstleistungen
- § 17 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
- § 18 Auferlegung von Universaldienstleistungen
- § 19 Ausgleich für Universaldienstleistungen
- § 20 Universaldienstleistungsabgabe
- § 21 Umsatzmeldungen
-
-
- Dritter Teil. Regulierung marktbeherrschender Anbieter
-
- § 22 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen
- § 23 Maßstäbe der Entgeltregulierung
- § 24 Regulierung von Entgelten
- § 25 Veröffentlichung
- § 26 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
- § 27 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
- § 28 Abweichung von genehmigten Entgelten
- § 29 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
- § 30 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
- § 31 Zusammenschlußverbot
-
- Vierter Teil. Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
-
- § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
- § 33 Schnittstellen für offenen Netzzugang
- § 34 Art und Umfang der Zusammenschaltungspflicht
- § 35 Zusammenschaltungsvereinbarungen
- § 36 Anzeigepflicht von Vereinbarungen über Zusammenschaltungen
- § 37 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
- § 38 Anordnungen im Einzelfall
- § 39 Entgelte für die Zusammenschaltungen
-
- Fünfter Teil. Kundenschutz
-
- § 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
- § 41 Kundenschutzverordnung
-
- Sechster Teil. Nummernverwaltung
-
- § 42 Nummernverwaltung
-
- Siebenter Teil. Frequenzordnung
-
- § 43 Aufgaben
- § 44 Frequenzbereichszuweisung
- § 45 Frequenznutzungsplan
- § 46 Frequenzzuteilung
- § 47 Frequenzgebühr
- § 48 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
-
- Achter Teil. Benutzung der Verkehrswege
-
- § 49 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
- § 50 Mitbenutzung
- § 51 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Gemeingebrauch
- § 52 Gebotene Änderung
- § 53 Schonung der Baumpflanzungen
- § 54 Besondere Anlagen
- § 55 Spätere besondere Anlagen
- § 56 Beeinträchtigung von Grundstücken
- § 57 Ersatzansprüche
-
- Neunter Teil. Zulassung, Sendeanlagen
-
- Erster Abschnitt. Zulassung
-
- § 58 Endeinrichtungen
- § 59 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
- Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
- § 60 Störungsfreie Frequenznutzung
- § 61 Beleihung und Akkreditierung
- § 62 Qualifikation
- § 63 Zulassungsbehörde
-
- Zweiter Abschnitt. Sendeanlagen
-
- § 64 Mißbrauch von Sendeanlagen
-
- Zehnter Teil. Regulierungsbehörde
-
- Erster Abschnitt. Errichtung, Sitz und Organisation
-
- § 65 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
- § 66 Schweigepflicht
- § 67 Wissenschaftliche Beratung
- Zweiter Abschnitt. Aufgaben und Befugnisse
-
- § 68 Aufsicht
- § 69 Befugnisse
-
- Dritter Abschnitt. Verfahren
-
- § 70 Beschlußkammern
- § 71 Einleitung, Beteiligte
- § 72 Anhörung, mündliche Verhandlung
- § 73 Ermittlungen
- § 74 Beschlagnahme
- § 75 Einstweilige Anordnungen
- § 76 Abschluß des Verfahrens
-
- Vierter Abschnitt. Rechtsmittel
-
- § 77 Wirkung von Klagen
-
- Fünfter Abschnitt. Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
-
- § 78 Tätigkeitsbericht
- § 79 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
- § 80 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 81 Statistische Hilfen
-
- Elfter Teil. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
-
- § 82 Fernmeldegeheimnis
- § 83 Geheimhaltungspflicht bei privaten Funkanlagen
- § 84 Technische SchutzmaBnahmen
- § 85 Technische Umsetzung von ÜberwachungsmaBnahmen
- § 86 Datenschutz
- § 87 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
- § 88 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
- § 89 Auskunftspflicht
- § 90 Staatstelekommunikationsverbindungen
-
- Zwölfter Teil. Straf- und Bußgeldvorschriften
-
- Erster Abschnitt. Strafvorschriften
-
- §§ 91 bis 92
-
- Zweiter Abschnitt. Bußgeldvorschriften
-
- § 93 BuBgeldvorschriften
-
- Dreizehnter Teil. Übergangs- und Schlußvorschriften
-
- § 94 Übergangsvorschriften
- § 95 Überleitungsregelungen
- § 96 Änderung von Rechtsvorschriften
- § 97 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
-
-
- Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
-
- § 1
- Zweck des Gesetzes
-
- Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der
- Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend
- angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie
- eine Frequenzordnung festzulegen.
-
-
- § 2
- Regulierung
-
- (1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist
- eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
-
- (2) Ziele der Regulierung sind:
- 1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der
- Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des
- Fernmeldegeheimnisses,
- 2. die Sicherstellung eines chancengleichen und die Förderung eines
- funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
- 3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
- Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen),
- 4. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
- Frequenzen,
- 5. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
-
- (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- bleiben unberührt.
-
- (4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der Verteidigung
- bleiben unberührt.
-
-
- § 3
- Begriffsbestimmungen
-
- Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und
- tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
- Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf
- Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen,
- 2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen
- und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit
- der Funktionen, die zur Erbringung von
- Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen
- Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur
- Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen
- des Telekommunikationsnetzes angemietete Übertragungswege zum Einsatz
- kommen,
- 3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die
- Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden
- sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und
- dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
- Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
- 4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen,
- zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen
- stattfinden kann,
- 5. ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges Grundstück
- eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein Teil der Erdoberfläche,
- der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner
- äußeren Erscheinung eine Einheit bildet und zwar auch dann, wenn es
- sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt;
- dies gilt nicht für Straßen- und Schienennetze,
- 6. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
- 7. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
- die für die mobile Nutzung bestimmt sind,
- 8. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
- 9. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der
- technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen
- und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines
- ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich
- sind), an die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen
- werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
- für die Öffentlichkeit dient,
- 10. sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2
- Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von
- Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von
- Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von
- Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur
- Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
- Frequenzen ergriffen werden,
- 11. sind "Satellitenfunkdienstleistungen"
- Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von
- Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
- 12. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für die
- Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache
- in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen,
- vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem
- Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem
- anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,
- 13. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens,
- Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form
- von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels
- Telekommunikationsanlagen,
- 14. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder
- Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder
- optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern
- oder kontrollieren können,
- 15. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot
- von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen
- für Dritte,
- 16. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit"
- das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des
- Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder
- juristische Personen und nicht lediglich die Teilnehmer geschlossener
- Benutzergruppen,
- 17. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
- Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt-
- und Verzweigungseinrichtungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre,
- 18. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen
- Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige
- Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
- des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von
- Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen
- Telekommunikationszwecken dient,
- 19. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von
- Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen
- Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-MehrpunktVerbindungen
- mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder
- Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen.
-
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- § 4
- Anzeigepflicht
-
- Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die
- Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats
- bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die
- Regulierungsbehörde veröffentlicht die Anzeigen halbjährlich in ihrem
- Amtsblatt.
-
-
- § 5
- Berichtspflichten
-
- Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist
- verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur
- Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur
- Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
- auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der
- Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung
- eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABL. EG Nr. L
- 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der
- Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.
-
-
-
- Zweiter Teil. Regulierung von
- Telekommunikationsdienstleistungen
-
- Erster Abschnitt. Lizenzen
-
- § 6
- Lizenzpflichtiger Bereich
-
- (1) Einer Lizenz bedarf, wer.
- 1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
- überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die
- Öffentlichkeit genutzt werden,
- 2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
- Telekommunikationsnetze anbietet.
-
- (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende
- Lizenzklassen eingeteilt:
- 1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
- a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
- Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
- b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
- Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
- c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch
- den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklassen
- 1 oder 2 bestimmt sind (Lizenzklasse 3),
- 2. Lizenzen für Sprachtelefondienst (Lizenzklasse 4). Diese
- Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von
- Übertragungswegen ein.
-
- (3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die von
- Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die
- Öffentlichkeit darstellt.
- (4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen
- 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an
- den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.
-
-
- § 7
- Internationaler Status
-
- Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen
- erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die
- schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen
- können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution
- und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
-
-
- § 8
- Lizenzerteilung
-
- (1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der
- Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet
- zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden
- soll.
-
- (2) Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der
- Lizenz die in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenbestimmungen, auch nach
- Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für
- eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese
- auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.
-
- (3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
- 1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, die
- dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt
- werden können,
- 2. die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt ist oder
- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
- a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten
- Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
- Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte
- nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
- b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- gefährdet würde.
- Die nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a erforderliche
- 1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als
- Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
- 2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die
- für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte
- erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
- 3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der
- Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen
- Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
-
- (4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen
- Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.
-
- (5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte
- Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 43 bis 47 zugeteilt.
-
-
- § 9
- Wechsel des Lizenznehmers
-
- (1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der
- vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die
- Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
- (2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder
- ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine
- Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
-
-
-
- § 10
- Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
-
- Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann
- beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem
- Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan
- vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise
- anzuhören. Die Entscheidung tst im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
- veröffentlichen.
-
-
- § 11
- Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
-
- (1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die
- Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das
- Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren
- nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des
- Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der
- Verfahren nach den Absätzen 4 oder 6 sind im Amtsblatt der
- Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
- (2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in Absatz 4
- geregelte Verfahren durchgeführt worden ist, es sei denn, dieses
- Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2
- sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem
- sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden
- Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine
- Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden
- ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder Nutzer der zu
- lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe
- zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend
- machen kann.
- (3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4
- oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein
- chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten
- Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet
- wird, können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren
- ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen
- Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu
- berücksichtigen.
- (4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher
- oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten
- Funkfrequenzen effizient für das Angebot der zu lizenzierenden
- Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die
- Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des
- Versteigerungsverfahrens unter Beachtung der §§ 46, 47 und der aufgrund
- dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen,
- 1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
- Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,
- 2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten
- Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet
- werden dürfen,
- . die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen
- Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen
- Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der
- künftigen Lizenz,
- 4. die von einem Bieter für die Aufnahme der
- Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an
- Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist.
- Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
- Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv,
- nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Die Regulierungsbehörde
- kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren
- festsetzen.
- (5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe
- nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem
- Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
- (6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher
- oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am
- besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer nach der zu
- lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit
- zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des
- Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung der §§ 46, 47 und der aufgrund
- dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen,
- 1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen
- Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,
- 2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen
- vergeben werden sollen,
- 3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen
- Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen
- Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der
- künftigen Lizenz,
- 4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird.
- Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die
- Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung der
- ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung
- eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der
- Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die
- einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
- lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die
- Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für
- die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese
- müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist
- sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber
- gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
- (7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen
- nach Absatz 4 oder Absatz 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde
- Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8
- Abs. 1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst
- mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten,
- für einen bestimmten Anteil der Wohnbevölkerung innerhalb eines
- bestimmten Zeitraumes anzubieten.
-
-
- § 12
- Bereitstellung von Teilnehmerdaten und Notrufmöglichkeiten
-
- (1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
- Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung
- Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden
- datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die
- Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten,
- zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe
- eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter
- Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das
- sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert.
- (2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
- Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf
- Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden
- datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme
- eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der
- Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein
- angemessenes Entgelt zugänglich zu machen.
- (3) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die
- Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, Notrufmöglichkeiten
- bereitzustellen.
-
-
- § 13
- Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
-
- (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über
- eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen
- Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
- selbständigen Unternehmen führen.
- (2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der
- finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im
- lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu
- Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich
- durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten.
- Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen
- Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige
- Telekommunikationsdienstleistungen
- vorgeben.
-
-
- § 14
- Widerruf der Lizenz
-
- (1) Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen gemäß seiner Lizenz nicht
- nachkommt oder gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche
- Regelungen oder Strafvorschriften verstößt,
- 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem
- die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 1
- Nr. 3 entsteht.
-
- (2) Vor einem Widerruf der Lizenz ist deren Inhaber anzuhören, und es
- ist ihm Gelegenheit zu geben, seine Verpflichtungen zu erfüllen, das
- beanstandete Verhalten abzustellen oder einen Wi
- derrufsgrund nach Absatz 1 Nr. 2 zu beseitigen.
-
-
- § 15
- Lizenzgebühr
-
- (1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium für
- Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
- Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
- Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
- bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
- gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
- von Auslagen zu regeln.
- (2) Im Fall des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird eine
- Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des
- Versteigerungsverfahrens übersteigt.
- Zweiter Abschnitt.
- Universaldienst
-
-
- § 16
- Universaldienstleistungen
-
- (1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine
- bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig
- von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang
- haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind
- Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des
- Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach § 6
- Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als
- Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch
- solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen
- bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2
- in unmittelbarem Zusammen hang stehen und deren Erbringung für die
- Öffentlichkeit als Grund versorgung unabdingbar geworden ist.
-
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
- der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf,
- Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als
- Universaldienstleistungen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung sind
- darüber hinaus die Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung
- des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die
- Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu
- entscheiden. Die Preise der Universaldienstleistungen müssen
- erschwinglich sein. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als
- erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen
- nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert
- hat.
-
-
- § 17
- Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
-
- (1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 16 nicht ausreichend und
- angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung
- nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem
- jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
- Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von
- mindestens fünf vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im
- Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, verpflichtet, dazu
- beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die
- Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
- Abschnitts zu erfüllen.
-
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem
- Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches
- Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von §
- 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
-
-
- § 18
- Auferlegung von Universaldienstleistungen
-
- (1) Im Falle des § 17 Abs. 1 veröffentlicht die Regulierungsbehörde in
- ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich
- relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 16 nicht
- ausreichend und angemessen erbracht wird. Sie kündigt an, nach den
- Vorschriften der §§ 18 bis 21 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen
- innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung
- bereiterklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 19
- zu erbringen.
-
- (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die
- Regulierungsbehörde eines der in § 17 bezeichneten Unternehmen dazu
- verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der
- Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten
- Bedingungen zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur für den räumlich
- relevanten Markt, auf dem der Lizenznehmer seine lizenzpflichtige
- Telekommunikationsdienstleistung erbringt und nur unter der
- Voraussetzung ausgesprochen werden, daß er dort über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügt.
-
- (3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
- Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über
- eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, kann die Regulierungsbehörde nach
- Anhörung der in Betracht kommenden Lizenznehmer entscheiden, ob und
- inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die
- Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf
- die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern
- nicht unbillig benachteiligen.
-
- (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein
- Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und
- das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches
- Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
- Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
- 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
-
- (5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung
- einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, daß
- er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach § 19 Abs. 2 Satz 2
- verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an Stelle der
- Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4
- zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an
- denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die
- Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten
- finanziellen Ausgleich dafür verlangt.
-
- (6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich,
- wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.
-
- (7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5
- oder 6 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen welche
- Universaldienstleistung nach § 16 in welchem räumlichen Gebiet oder an
- welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die
- erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet
- wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des
- Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen
- objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
-
-
- § 19
- Ausgleich für Universaldienstleistungen
-
- (1) Wird ein Unternehmen nach § 18 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine
- Universaldienstleistung zu erbringen und hat es nach § 18 Abs. 5 Satz 1
- das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die
- Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der
- Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen
- zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
- Universaldienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung
- des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind
- auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2
- festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
-
- (2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein
- Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht,
- gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für
- die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen
- langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
- Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des
- eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung
- erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2
- entsprechend.
-
- (3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 18 Abs. 5 oder 6 gewährt die
- Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem
- Ausschreibungsergebnis.
-
-
- § 20
- Universaldienstleistungsabgabe
-
- (1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 19 für die
- Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der
- auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
- lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen
- Anteil von mindestens fünf vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses
- Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, zu
- diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der
- Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des
- Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich
- relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem
- nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe
- nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten
- zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem
- Verhältnis ihres nach Satz 3 bemessenen Anteils zueinander.
-
- (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 19
- gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden
- Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden
- Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die
- Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum Angebot der
- Universaldienstleistung nach § 18 verpflichteten Anbieter
- nachgewiesenen Defizit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich einer
- marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach
- Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
-
- (3) Die zum Ausgleich nach § 19 beitragenden Unternehmen sind
- verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie
- entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die
- Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des
- Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
-
- (4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei
- Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen
- Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und
- betreibt die Einziehung.
-
-
- § 21
- Umsatzmeldungen
-
- (1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 18 auferlegt, haben die
- Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden
- lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der
- Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf
- Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die
- Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
-
- (2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 23 Abs. 1 Satz
- 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
-
-
-
- Dritter Teil.
- Regulierung marktbeherrschender Anbieter
-
- § 22
- Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen
-
- (1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
- lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen zu widersprechen,
- soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine
- Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die
- Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen
- aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie
- 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
- Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
- offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192
- S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
-
- (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vor ihrem Inkrafttreten der
- Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat
- ihr Widerspruchsrecht innerhalb von vier Wochen wahrzunehmen.
-
-
- § 23
- Maßstäbe der Entgeltregulierung
-
- (1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten
- Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach
- Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 16 Abs. 1 und 2 und der
- auf Grund des § 16 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben
- unberührt.
-
- (2) Entgelte dürfen
- 1. keine Aufschläge enthalten, die nur aufgrund der marktbeherrschenden
- Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines
- Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar
- sind,
- 2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
- Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder
- 3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
- gleichartiger Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen
- Markt der Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein
- sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
-
-
- § 24
- Regulierung von Entgelten
-
- (1) Nach Maßgabe der §§ 23 und 26 bis 30 unterliegen Entgelte und
- entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
- das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der
- Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die
- Regulierungsbehörde.
-
- (2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1 genannten
- Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht
- werden, die über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des
- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach
- Maßgabe der §§ 23, 26 Abs. 4 und 30 dem Verfahren nach § 29.
-
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und
- entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem
- Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein
- einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im
- Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
-
-
- § 25
- Veröffentlichung
-
- Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem
- Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf
- denen Anbieter nach § 22 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen und nach § 24 Abs. 2 einer Entgeltregulierung
- unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
-
-
- § 26
- Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
-
- (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 24 Abs. 1
- 1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden
- Kosten der effizienten
- Leistungsbereitstellung oder
- 2. in der Weise, daß sie Maßgrößen für die durchschnittlichen
- Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter
- Dienstleistungen festlegt.
-
- (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für
- jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des MaBstabs nach § 23 Abs. 2 Nr.
- 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen
- Maßgrößen der Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.
-
- (3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den
- Anforderungen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder
- offenkundig den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 nicht
- entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen
- Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
-
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten
- Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen,
- nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in
- Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die
- Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem
- Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm
- durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur
- Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind darin die Bestandteile und
- der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu
- bestimmen. Satz 1 und 2 gilt auch für das Verfahren der
- Entgeltregulierung nach § 24 Abs. 2.
-
-
- § 27
- Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
-
- (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile
- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 24 Abs. 1 sind der
- Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten
- Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu
- erfolgen.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz
- 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die
- Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das
- Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier
- Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden.
-
- (3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung
- nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
-
- (4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
- veröffentlichen.
-
-
- § 28
- Abweichung von genehmigten Entgelten
-
- (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der
- Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
-
- (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten
- Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte
- Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Die
- Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Rechtsgeschäfts
- untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.
-
-
- § 29
- Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
-
- (1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 26 Anwendung findet und der
- Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die
- Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 24 Abs. 1
- unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 23 Abs. 2
- Nr. 2 und Nr. 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine
- Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der
- Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit .
-
- (2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme
- rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 24 Abs. 2 unterliegende
- Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 23 genügen, leitet die
- Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der
- entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
- Unternehmen schriftlich mit.
-
- (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach
- Einleitung der Überprüfung. Die Fristen und das Verfahren nach § 27
- Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
-
- (4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach
- den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante
- Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben
- des § 23 Abs. 2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene
- Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den
- Maßstäben anzupassen.
-
- (5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde
- vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das
- beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die
- entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
- unwirksam zu erklären. § 28 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
-
- (6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der
- Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
-
-
- § 30
- Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
-
- (1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde
- anordnen, daß
- 1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum
- aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen
- und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren
- Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige
- Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten
- Ausübung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses
- Gesetzes benötigt,
- 2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die
- es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung
- auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
- Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
- Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
- Deutscher Mark festgesetzt werden.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein
- Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.
-
-
- § 31
- Zusammenschlußverbot
-
- Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als
- Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten
- Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen
- Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere
- Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die
- mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und räumlich
- gleich anzusehen sind.
-
-
-
- Vierter Teil.
- Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
-
- § 32
- Besondere Mißbrauchsaufsicht
-
- (1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt
- den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt
- angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen
- zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen
- für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt,
- es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere
- die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er
- darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den
- grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der
- Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung
- eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L
- 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der
- grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde
- liegt.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1
- verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz
- oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine
- marktbeherrschende Stellung miBbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die
- Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch
- abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf
- dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22
- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den
- Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen
- Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den
- Wettbewerbern bei der Nutzung ihrer Dienstleistungsangebote einräumt.
-
- (3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen
- ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde
- die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein
- einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im
- Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
-
-
- § 33
- Schnittstellen für offenen Netzzugang
-
- (1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine
- marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von
- Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die
- Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie
- 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
- Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
- offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192
- S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die
- in § 32 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse.
-
- (2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der
- Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten europäischen Normen von
- Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen
- Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet,
- daß sie die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang
- erfüllen.
-
- (3) Sofern für das Angebot von-Telekommunikationsdienstleistungen keine
- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
- europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen
- für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die
- Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 32 auferlegen, die Einhaltung
- der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
-
-
- § 34
- Art und Umfang der Zusammenschaltungspflicht
-
- (1) Ein Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes hat eine
- Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen
- Telekommunikationsnetzen anderer sowie den Zugang anderer Nutzer zu
- seinem Telekommunikationsnetz zu ermöglichen.
-
- (2) Eine Zusammenschaltung oder einen Zugang zu seinem
- Telekommunikationsnetz, die ein Anbieter nach Absatz 1 zu ermöglichen
- verpflichtet ist, hat dieser in seinem Telekommunikationsnetz über für
- sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeine Netzzugänge)
- oder über besondere Anschlüsse (besondere Netzzugänge) zu gewähren.
-
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
- Bedingungen für Zusammenschaltungen und Netzzugänge, insbesondere auf
- Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6
- der Richtlinie 90/387tEWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
- Verwirklichung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision -
- ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat
- erlassen werden, zu regeln.
-
-
- § 35
- Zusammenschaltungsvereinbarungen
-
- Vereinbarungen, die die Zusammenschaltung mit öffentlichen
- Telekommunikationsnetzen solcher Anbieter regeln, denen gegenüber ein
- Anspruch auf Zusammenschaltung nach § 34 besteht, müssen auf objektiven
- Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und gleichen Zugang zu diesen
- Telekommunikationsnetzen gewähren. Sie dürfen nur Beschränkungen
- enthalten, die den grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3
- Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG de's Rates vom 28. Juni 1990 zur
- Verwirklichung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)
- (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entsprechen. Dabei ist den Nutzern anzugeben,
- welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall
- zugrunde liegt.
-
-
- § 36
- Anzeigepflicht von Vereinbarungen über Zusammenschaltungen
-
- Vereinbarungen über Zusammenschaltungen nach § 35 sind der
- Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sie werden im Amtsblatt der
- Regulierungsbehörde veröffentlicht.
-
-
- § 37
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
-
- (1) Vereinbarungen über Zusammenschaltungen nach § 35 sind unwirksam,
- soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
- Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich
- gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.
-
- (2) § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
-
-
- § 38
- Anordnungen im Einzelfall
-
- Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen im Einzelfall erlassen, die
- die Einzelheiten der Bedingungen für Zusammenschaltungen und
- Netzzugänge regeln. Wenn zwischen den Betreibern von
- Telekommunikationsnetzen eine Vereinbarung über Zusammenschaltungen
- nicht zustandekommt, obwohl einer der Betreiber eine solche
- Vereinbarung verlangt, kann die Regulierungsbehörde als
- Schlichtungsstelle angerufen werden. Sie ist berechtigt, die
- technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen für
- Zusammenschaltungen und Netzzugänge zu setzen, wenn
- Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht in angemessener Frist
- zustandekommen. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35
- entsprechen.
-
-
- § 39
- Entgelte für die Zusammenschaltungen
-
- Für die Regulierung der Entgelte für Zusammenschaltungen nach § 34
- gelten für Unternehmen, die über eine marktbeherrschende Stellung nach
- § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, die §§ 23,
- 24 Abs. 1 und 3, §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 30
- entsprechend.
-
-
-
- Fünfter Teil.
- Kundenschutz
-
- § 40
- Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
-
- Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die
- Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,
- gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder
- gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte
- Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,
- ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines
- Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen
- Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in
- Anspruch genommen werden.
-
-
- § 41
- Kundenschutzverordnung
-
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der
- Nutzer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.
-
- (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den
- Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
- getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der
- sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden.
- Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der
- Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung
- des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
- offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192
- S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen
- werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.
-
- (3) Im einzelnen sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- 1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und
- Unterlassungsansprüche der Nutzer,
- 2. die Entbündelung des Leistungsangebots für die Nutzer,
- 3. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und
- Entgelte und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,
- 4. die bei Änderung von Angeboten einzuhaltenden Fristen,
- 5. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den
- Nachweis über die Höhe der Entgelte.
-
-
-
- Sechster Teil. Nummernverwaltung
-
- § 42
- Nummernverwaltung
-
- (1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufstellung des Nummernplanes und
- die Aufgabe der Nummernverwaltung wahr, insbesondere die Erfassung der
- Nutzung und Strukturierung des Nummernraumes, die Nummernplanänderungen
- und die Zuteilung von Nummern an Lizenznehmer oder Anbieter von
- Telekommunikationsdienstleistungen. Sie veröffentlicht die wesentlichen
- Elemente des Nummernplanes in der jeweils geltenden Fassung, soweit dem
- Gründe der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen, in ihrem
- Amtsblatt.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde kann zur Sicherstellung der ausreichenden
- Verfügbarkeit von Nummern Änderungen des nationalen Nummernplanes unter
- Beachtung der internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen
- vornehmen. Änderungen sind rechtzeitig allen Betroffen bekanntzugeben
- und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die für
- Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und
- Nutzer auf Grund einer Änderung entstehenden Umstellungskosten sind zu
- berücksichtigen.
-
- (3) Die Regulierungsbehörde kann Lizenznehmern oder Anbietern von
- Telekommunikationsdienstleistungen Nummern zur Nutzung zuteilen. Die
- Zuteilung ist auf objektive, nachvollziehbare und nichtdiskriminierende
- Weise durchzuführen. Dabei sind die Bedürfnisse der Lizenznehmer, der
- Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und der Nutzer zu
- berücksichtigen. Bei der Zuteilung einer Nummer sind die Grundsätze der
- Wirtschaftlichkeit und der Grundsatz eines chancengleichen und
- funktionsfähigen Wettbewerbs zu berücksichtigen.
-
- (4) Die Nummernzuteilung erfolgt auf Antrag eines Lizenznehmers oder
- Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie kann mit Auflagen
- und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden und erfolgt gegen eine
- Gebühr. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
- Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und
- dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des
- Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe
- der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
-
-
-
- Siebenter Teil. Frequenzordnung
-
- § 43
- Aufgaben
-
- (1) Die Regulierungsbehörde nimmt zur Sicherstellung einer effizienten
- und störungsfreien Nutzung von Frequenzen insbesondere die
- Frequenzbereichszuweisung, die Aufstellung des Frequenznutzungsplanes,
- die Frequenzzuteilung und die Überwachung der Frequenznutzungen wahr.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von
- Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im
- Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
-
- (3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes
- dienen, stellt die Regulierungsbehörde das Einvernehmen mit dem
- Bundesministerium der Verteidigung her.
-
-
- § 44
- Frequenzbereichszuweisung
-
- (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenzbereichszuweisungsplan
- für die Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung internationaler
- Vereinbarungen.
-
- (2) Sie weist die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und
- anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zu.
-
- (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
- Frequenzbereichszuweisungsplan in der jeweils gültigen Fassung in ihrem
- Amtsblatt.
-
- (4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des nationalen
- Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Beachtung der internationalen
- Vereinbarungen vornehmen. In die Vorbereitung sind die interessierten
- Wirtschaftskreise einzubeziehen. Änderungen sind rechtzeitig den
- Betroffenen bekanntzugeben und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
- veröffentlichen.
-
-
- § 45
- Frequenznutzungsplan
-
- (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der
- Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung
- der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der
- technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen
- in den Übertragungsmedien.
-
- (2) Der Frequenznutzungsplan enthält neben den Bestimmungen des
- Frequenzbereichszuweisungsplanes die weitere Aufteilung der
- Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen
- für diese Frequenznutzungen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien
- und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der
- Frequenznutzungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen in und
- längs von Leitern. Für die nach Satz 2 betroffenen Frequenzbereiche
- sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei
- deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist. Der
- Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
-
- (3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit
- aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
- Rechtsverordnung das Verfahren zur Aufstellung des
- Frequenznutzungplanes zu regeln, die insoweit der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt werden.
-
-
- § 46
- Frequenzzuteilung
-
- (1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch
- die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des
- Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage
- nachvollziehbarer und objektiver Verfahren.
-
- (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen
- in den ausschlieBlich für militärische Nutzungen im
- Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung.
-
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt,
- Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und des Widerrufs der
- Frequenzzuteilung zu regeln, die insoweit der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt werden.
-
- (4) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen
- durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge
- gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß
- der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der
- Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11
- gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn
- nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung
- der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
- Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht
- im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
-
- (5) Für einen Wechsel des Nutzers von Frequenzen gilt § 9 unter
- Aufrechterhaltung der getroffenen Zuteilungsbestimmungen entsprechend.
- Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und
- § 14 entsprechend.
-
-
- § 47
- Frequenzgebühr
-
- Die Frequenzen werden gegen Gebühr zugeteilt. Das Bundesministerium für
- Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
- Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
- Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
- bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die
- gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung
- von Auslagen zu regeln. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
-
-
- § 48
- Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
-
- Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der
- Frequenzordnungen die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen
- gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 46 Abs.
- 3 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine
- Einschränkung des Betriebes oder die AuBerbetriebnahme von Geräten
- anordnen.
-
-
-
- Achter Teil. Benutzung der Verkehrswege
-
- § 49
- Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
-
- (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken
- dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit
- nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
- wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen
- Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.
-
- (2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach §
- 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8.
- Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, daß
- sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
- Regeln der Technik genügen.
-
- (3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung
- vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger
- der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die
- Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die
- städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen
- Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu
- gestalten sind.
-
- (4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem
- Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die
- Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3
- zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des
- Wegebaulastträgers nutzen will.
-
-
-
- § 50
- Mitbenutzung
-
- Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 49 für die Verlegung weiterer
- Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
- hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der
- Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln
- vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich
- zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich
- werden. In diesem Fall hat der Nutzer an den
- Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu
- leisten.
-
-
- § 51
- Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
-
- (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer
- Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks
- nach Möglichkeit zu vermeiden.
-
- (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem
- Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu
- ersetzen.
-
- (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat
- der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg so bald als möglich wieder
- instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt
- hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der
- Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für
- die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die
- Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu
- ersetzen.
-
-
- § 52
- Gebotene Änderung
-
- (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie
- den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend
- beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen
- Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem
- Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges
- entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich,
- abzuändern oder zu beseitigen.
-
- (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des
- Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
-
- (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen
- Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an der Telekommunikationslinie auf
- seine Kosten zu bewirken.
-
-
- § 53
- Schonung der Baumpflanzungen
-
- (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach
- Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu
- nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur
- Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von
- Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt
- notwendige Maß zu beschränken.
-
- (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine
- angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen
- selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht
- oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die
- Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die
- dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
-
- (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen
- verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen
- vorgenommenen Ausästungen.
-
-
- § 54
- Besondere Anlagen
-
- (1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie
- vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende
- Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen,
- elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die
- aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden
- Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
-
- (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann
- nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die
- Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst
- unterbleiben müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke
- entsprechend untergebracht werden kann.
-
- (3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des
- Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn
- der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage
- entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem
- Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung
- stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
-
- (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung
- befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen
- Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund
- des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt,
- die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung
- begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen
- ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit
- erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des
- Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch
- genommenen Weges erhalten haben.
-
-
- § 55
- Spätere besondere Anlagen
-
- (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß
- sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend
- beeinflussen.
-
- (2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer
- Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten
- stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren
- besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden
- würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus
- volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den
- Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines
- oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die
- Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder
- Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie
- kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene
- Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten
- anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
-
- (3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon
- vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen
- werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem
- Nutzungsberechtigten zu tragen.
-
- (4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht
- unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die
- durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der
- Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil
- fallen, zu erstatten.
-
- (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen
- Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen
- Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen
- Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen.
-
- (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die
- Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
-
-
- § 56
- Beeinträchtigung von Grundstücken
-
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann den Betrieb, die Errichtung und
- die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück
- insoweit nicht verbieten, als sie die Benutzung seines Grundstücks
- nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Unwesentlich ist eine
- Beeinträchtigung des Grundstücks auch dann, wenn auf dem Grundstück
- eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für den
- Betrieb, die Errichtung und die Erneuerung einer
- Telekommunikationslinie genutzt und das Grundstückseigentum durch diese
- Nutzung nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Hat der
- Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Satz 2 zu dulden, so kann er
- von dem Betreiber der Leitung oder Anlage einen angemessenen Ausgleich
- in Geld verlangen, wenn durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,
- mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
- zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder
- dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Wird
- das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser
- Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine
- Kosten den Schaden zu beseitigen.
-
-
- § 57
- Ersatzansprüche
-
- Die auf den §§ 49 bis 56 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei
- Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem
- der Anspruch entstanden ist.
-
-
-
- Neunter Teil. Zulassung, Sendeanlagen
-
- Erster Abschnitt. Zulassung
-
- § 58
- Endeinrichtungen
-
- (1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2
- erfüllen und entsprechend einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
- zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und
- zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffentliches
- Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden.
-
- (2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:
- 1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite
- Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der
- Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146) oder
- durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1794) geregelt ist,
- 2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher
- Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch in Nummer 1 genannten
- Vorschriften geregelt ist.
- 3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, soweit
- sie für Endeinrichtungen spezifisch sind,
- 4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden,
- 5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen
- sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten
- und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen
- Systemen bei entsprechenden Einrichtungen,
- 6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen
- eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
- 7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über
- ein öffentliches Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der
- Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigten Fällen.
-
- (3) Für Endeinrichtungen nach Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.
- April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
- über Telekommunikationsendeinrichtungen einschlieBlich der
- gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S.1) und
- Satellitenfunkanlagen nach Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.
- Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich
- Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), die mit einer Spannung
- bis zu 50 Volt für Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom
- betrieben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderungen nach
- Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen
- nach § 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel
- vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629).
-
- (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates
- vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
- Mitgliedsstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschlieBlich
- der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S.
- 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
- (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.
- Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich
- Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1)
- 1. die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das
- Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von
- Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur
- Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8,
- 2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und
- 3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen.
- Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
- Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II S. 266, 1294) zu beachten. Eine
- Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf
- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten
- Voraussetzungen erfüllt sind.
-
- (5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschriebenen
- grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit
- den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen,
- deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
- veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-/VDE-Normen umgesetzt
- und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
- veröffentlicht.
-
- (6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet
- an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die
- grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der
- betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der
- Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung
- nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde abschalten.
-
- (7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen
- Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
- nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde
- das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen
- Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen
- Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des
- Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes
- gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit
- der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen
- verwechselt werden können.
-
- (8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in Ausübung ihres
- Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen
- Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume,
- auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den
- Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch
- nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zwecke des
- Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind
- oder zu diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebs- und
- Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen
- genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen.
-
-
- § 59
- Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz
- bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
-
- (1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an
- ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür
- vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
- nicht angeschlossen werden.
-
- (2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur
- dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche
- Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck
- entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29.
- April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
- über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der
- gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1),
- geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
- (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben
- werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie
- gekennzeichnet sind.
-
- (3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie
- 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie
- 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1)
- dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. das Verfahren der Konformitätbewertung und Zulassung nach § 58
- Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durchlaufen haben und nach § 58 Abs. 4 Satz
- 1 Nr. 3 gekennzeichnet sind oder
- 2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem
- Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG durchlaufen haben und nach Artikel 13
- Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.
-
- (4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 und für
- Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Absatz 3, die die sie betreffenden
- Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu
- diesen betrieben werden, gilt § 58 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
-
- (5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen
- 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom
- 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
- (BGBl. II 1993 S. 266, 1294) zu beachten.
-
- (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und
- Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
- so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine
- Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln.
- Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der
- Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und
- Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und
- Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
-
- (7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz
- geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und
- Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht
- worden sind, dürfen, auch wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach
- § 58 Abs. 2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben, ohne
- entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt
- unberührt.
-
-
- § 60
- Störungsfreie Frequenznutzung
-
- Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt,
- zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach
- § 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und
- effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend der
- grundlegenden Anforderung nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 in der
- Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 4 die Voraussetzungen und das Verfahren
- für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für
- die Anschaltung an ein öffentliches Telekommnunikationsnetz bestimmt
- sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer
- Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 58 Abs. 7 und 8
- entsprechend.
-
-
- § 61
- Beleihung und Akkreditierung
-
- (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/ EWG
- des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
- Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich
- der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S.
- 1), geändert durch die Richtlinie 93/ 68/EWG des Rates vom 22. Juli
- 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates
- vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG
- hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1), die
- Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen
- nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG, die Anforderungen und
- das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für
- Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für
- Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation
- festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai
- 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II 1993 S. 266, 1294)
- zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den
- Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen
- festzulegen.
-
- (2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die
- Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme und
- Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die
- Regulierungsbehörde.
-
-
- § 62
- Qualifikation
-
- (1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 58
- Abs. Z und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Personen
- aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf
- Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die
- Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Das
- Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch
- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen
- aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen,
- sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im
- einzelnen zu regeln. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein
- geeigneter BerufsabschluB, eine geeignete praktische Tätigkeit,
- notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des
- öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des
- Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der
- Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen
- gefordert werden.
-
- (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
- 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn
- sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der
- zugelassenen Person ergibt.
-
-
- § 63
- Zulassungsbehörde
-
- (1) Zuständige Behörde für die in den §§ 58, 59, 60 und 62 genannten
- Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die
- Regulierungsbehörde.
-
- (2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 61 Abs. 1
- erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der
- Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 58 zu erteilen und Aufgaben der
- Zulassungsbehörde nach §§ 59 und 60 wahrzunehmen.
-
- (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
- Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und
- dem Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen nach § 58 Abs.
- 4, § 59 Abs. 5, §§ 60, 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 nach Maßgabe des
- Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten
- Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von
- Auslagen festzulegen.
-
-
-
- Zweiter Abschnitt. Sendeanlagen
-
- § 64
- Mißbrauch von Sendeanlagen
-
- (1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu
- vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses
- Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand
- vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
- verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise
- geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von
- diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu
- besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über
- eine solche Sendeanlage
- a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter
- oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach
- Absatz 2 erlangt,
- b) von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2
- erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die
- Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines
- Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche
- Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
- c) als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
- Vollstreckungsverfahren erwirbt,
- d) von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zweck der
- sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
- Berechtigten erlangt,
- e) lediglich zur gewerbsmäBigen Beförderung oder gewerbsmäBigen
- Lagerung erlangt,
- f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer,
- dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
- Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
- g) von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich
- einem Berechtigten überläßt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
- h) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd
- unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der
- Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die
- Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die
- Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft
- macht, daß er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
-
- (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen
- Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse - insbesondere aus
- Gründen der öffentlichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1
- gilt nicht, soweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sendeanlagen
- genehmigt hat.
-
- (3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen
- größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem llinweis
- zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich
- gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
-
-
-
- Zehnter Teil. Regulierungsbehörde
-
- Erster Abschnitt. Errichtung, Sitz und Organisation
-
- § 65
- Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
-
- (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen
- ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
- und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
- Bundesministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet. Der
- Präsident vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und
- außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte
- durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das
- Bundesministerium für Wirtschaft. § 70 Abs. 1 bleibt unberührt.
-
- (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allgemeine Weisungen
- für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem
- Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu
- veröffentlichen.
-
-
- § 66
- Schweigepflicht
-
- Die bei der Regulierungsbehörde Beschäftigten, von ihr beauftragten
- oder sie beratenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
- bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines
- Lizenznehmers, eines anderen im Bereich der Telekommunikation tätigen
- Unternehmens oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und
- Betriebsgeheinmisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
- wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit, ihr Amt oder
- ihr Auftrag beendet ist.
-
-
- § 67
- Wissenschaftliche Beratung
-
- (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
- oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche
- Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von
- Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche,
- betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder
- rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche
- Kenntnisse verfügen.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
- fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft
- insbesondere
- 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
- betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der
- Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
- 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen
- Grundlagen für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes,
- die Regulierung marktbeherrschender Anbieter, für die Regeln über den
- offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die
- Nummernverwaltung und für den Kundenschutz.
- Zweiter Abschnitt. Aufgaben und Befugnisse
-
-
- § 68
- Aufsicht
-
- Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und
- der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
- Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen,
- insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen.
- Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von lizenzpflichtigen
- Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige Lizenz
- verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf
- andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
-
-
- § 69
- Befugnisse
-
- (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
- Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die
- Regulierungsbehörde
- 1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen
- von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse,
- insbesondere über Umsatzzahlen verlangen,
- 2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen
- von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die
- geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die Prüfung
- durch schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die
- Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
- anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur
- Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
-
- (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen
- Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach
- Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind
- verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen
- Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
- sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der
- üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
-
- (4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
- Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und
- Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder
- Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
- Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
-
- (5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen
- Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die
- Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
- Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge
- können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit
- die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung
- vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
- Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich,
- falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen
- ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
-
- (6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen
- Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig
- herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme
- findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
-
- (7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf
- solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
- in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
- Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
-
- (8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten
- Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein
- Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer
- Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer
- Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die
- §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
- sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
- Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines
- damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren
- Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei
- vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn
- tätigen Personen.
-
- (9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen, Anordnungen
- oder Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das
- Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese
- Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu
- erstatten.
-
- (10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
- Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
- Deutsche Mark festgesetzt werden.
-
-
-
- Dritter Abschnitt. Verfahren
-
- § 70
- Beschlußkammern
-
- (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Ausnahme der im Elften Teil
- geregelten Fälle durch Beschlußkammern, die nach Bestimmung des
- Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet werden. Die Entscheidung
- ergeht durch Verwaltungsakt.
-
- (2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem
- Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
-
- (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit
- sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine
- Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
-
-
- § 71
- Einleitung, Beteiligte
-
- (1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf
- Antrag ein.
-
- (2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
- 1. der Antragsteller,
- 2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, gegen die
- sich das Verfahren richtet,
- 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
- Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren
- Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
-
-
- § 72
- Anhörung, mündliche Verhandlung
-
- (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur
- Stellungnahme zu geben.
-
- (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann
- die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme
- geben.
-
- (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher
- Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
- Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von
- Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die
- Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
- öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die
- Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
- besorgen läßt.
-
-
- § 73
- Ermittlungen
-
- (1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise
- erheben, die erforderlich sind.
-
- (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind §
- 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§
- 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung
- entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die
- Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
-
- (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen
- werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbenörde und,
- wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu
- unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
- sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
-
- (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder
- zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu
- vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die
- Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
-
- (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4
- entsprechend anzuwenden.
-
- (6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von
- Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
- wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
- zur Herbeiführung entscheidet das Gericht.
-
-
- § 74
- Beschlagnahme
-
- (1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für die
- Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme
- ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben.
-
- (2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen die richterliche
- Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
- vorgenomlnen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
- davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder
- wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
- Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich
- Widerspruch erhoben hat.
-
- (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die
- richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über
- den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
-
- (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
- Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
-
-
- § 75
- Einstweilige Anordnungen
-
- Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige
- Anordnungen treffen.
-
-
- § 76
- Abschluß des Verfahrens
-
- (1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit
- der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den
- Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
- zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz
- außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die
- Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer
- als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen
- Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die
- Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
-
- (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen
- wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird,
- ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
-
- (3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den
- Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
-
-
-
- Vierter Abschnitt. Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
-
- § 77
-
- (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der
- Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
-
- (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
- ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
- Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die
- Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten die
- Regulierungsbehörde und ihr Präsident.
-
-
-
- Fünfter Abschnitt. Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
-
- § 78
- Tätigkeitsbericht
-
- (1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des
- Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die
- Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In
- diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine
- Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als
- Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 gelten, empfiehlt.
-
- (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem
- Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die
- Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen. (3) Die
- Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1
- den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten
- der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei
- kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen
- für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die
- Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden
- Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
-
-
- § 79
- Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
-
- In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im
- Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die
- Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung
- einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die
- Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach
- dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz
- nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und
- Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt
- vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das
- Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach §§ 22
- und 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt
- es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur
- Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den
- Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende
- Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und
- Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen
- Aufgaben von Bedeutung sein können.
-
-
- § 80
- Zusammenarbeit mit anderen Stellen
-
- Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde
- erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte
- oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
-
-
- § 81
- Statistische Hilfen
-
- (1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im
- Bereich der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom
- Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder aus den
- von diesen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaBte
- Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs, und zehn
- größten Unternehmen des jeweiligen Marktes
- 1. am Wert der zum Absatz bestimmten
- Telekommunikationsdienstleistungen,
- 2. am Umsatz,
- 3. an der Zahl der tätigen Personen,
- 4. an den Lohn- und Gehaltssummen,
- 5. an den Investitionen,
- 6. an der Wertschöpfung und
- 7. an der Zahl der Betriebe
- übermittelt werden.
-
- (2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke
- verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Sie sind zu löschen,
- sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.
-
-
-
- Elfter Teil. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
-
- § 82
- Fernmeldegeheimnis
-
- (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
- und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
- einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
- Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
- erfolgloser Verbindungsversuche.
-
- (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer
- geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit
- fort, durch die sie begründet worden ist.
-
- (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder
- anderen über das für die Erbringung der
- Telekommunikationsdienstleistungen erforderliche Maß hinaus Kenntnis
- vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu
- verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
- Fernmeldegeheimnis-unterliegen, -nur für den in Satz 1 genannten Zweck
- verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke,
- insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses
- Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich
- dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die
- Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
-
- (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs
- für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des
- Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem
- Stellvertreter.
-
-
- § 83
- Geheimhaltungspflicht bei privaten Funkanlagen
-
- Werden durch eine Funkanlage, die von anderen als Behörden betrieben
- wird, Nachrichten empfangen, die von einer hoheitlichen Zwekken
- dienenden Telekommunikationsanlage übermittelt werden und für die
- Funkanlage nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten
- sowie die Tatsache ihres Empfangs auch von Personen, für die eine
- Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 82 besteht, anderen nicht
- mitgeteilt werden. § 82 Abs. 6 gilt entsprechend.
-
-
- § 84
- Technische Schutzmaßnahmen
-
- (1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem Angebot von
- Telekommunikationsdienstleistungen dienen, hat bei den zu diesem Zweck
- betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
- angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
- 1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
- 2. der programmgesteuerten Telekommunikations-,
- Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe,
- 3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von
- Telekommunikationsnetzen führen, und
- 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere
- Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
- zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu
- berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Anhörung von
- Verbraucherverbänden und von Wirtschaftsverbänden der IJersteller und
- Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog von
- Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und
- Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik und
- internationalen Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu erreichen.
- Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist Gelegenheit zur
- Stellungnahme zu geben. Der Katalog wird von der Regulierungsbehörde im
- Bundesanzeiger veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu
- erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der
- Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für
- die Allgemeinheit abhängig.
-
- (2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben
- einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu
- erstellen, aus dem hervorgeht,
- 1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche
- Telekommunikationsdienstleistungen angeboten werden,
- 2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
- 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur
- Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.
- Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen,
- verbunden mit einer Erklärung, daß die darin aufgezeigten technischen
- Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu
- einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die
- Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
- Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren Beseitigung
- verlangen.
-
- (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird
- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
- Bundesrates bedarf, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen
- 1 und 2 näher zu regeln. Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach
- Absatz 1 und das zu fordernde MaB an Schutzvorkehrungen nach den
- Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der
- jeweiligen Telekommunikationsanlage festgelegt werden.
-
-
- § 85
- Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
-
- (1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich
- vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sind von
- dem Betreiber der Telekommunikationsanlage zu gestalten und
- vorzuhalten.
-
- (2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei
- Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet
- sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu
- ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die
- Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
- Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die technische und organisatorische Umsetzung von
- Überwachungsmaßnahmen in diesen Telekommunikationsanlagen und
- 2. das Genehmigungsverfahren
- zu regeln. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst
- aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
- 1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe
- der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und
- 2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat.
-
- (3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis
- eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten
- Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der
- Regulierungsbehörde technisch zu gestalten.
-
- (4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den
- Zugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist
- verpflichtet, den gesetzlich zur Uberwachung der Telekommunikation
- berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Zugang für die
- Übertragung der im Rahmen einer ÜberwachungsmaBnahme anfallenden
- Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die
- technische Ausgestaltung derartiger Zugänge kann in der
- Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung
- und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für
- vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils für die
- Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte
- Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt.
-
- (5) Die nach den §§ 100a, 100b der Strafprozeßordnung oder dem § 39 des
- Außenwirtschaftsgesetzes verpflichteten Betreiber von
- Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen
- Gesetzen durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der
- Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
- Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung
- nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik
- Dritten nicht zur Kenntnis geben.
-
-
- § 86
- Datenschutz
-
- (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die
- Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung
- solcher Dienstleistungen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit
- Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener
- Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung,
- Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben
- dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung
- der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem
- Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen
- für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten
- Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu
- berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem
- Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten
- gleich.
-
- (2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen,
- die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung
- solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und
- juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
- erforderlich ist
- 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen
- Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich für
- a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines
- Vertragsverhältnisses,
- b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer
- Telekommunikationsverbindung,
- c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für
- Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich der auf andere
- Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
- entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine
- Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang
- einzuräumen,
- d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
- Telekommunikationsanlagen,
- e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und
- sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
- und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikationsdienstleistungen,
- sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung in
- der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten
- ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche
- Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen enthalten,
- 2. für das bedarfsgerechte Gestalten von
- Telekommunikationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten in bezug auf.den
- Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des
- Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in bezug auf den
- angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert werden,
- 3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
- a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere
- Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß
- hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung.zu
- regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden
- und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß
- ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
- öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym
- bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in
- seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren
- Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
- unterliegen, mitgeteilt werden,
- b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu
- dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel
- bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die
- Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen
- und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des
- Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach
- Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der
- Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden
- kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die
- Auskunftserteilung nachträglich informiert.
-
- (3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben,
- verarbeitet und genutzt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
- von Nachrichteninhalten ist unzulässig, es sei denn, daß sie im
- Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e oder
- solche nach Absatz 4 und 5 unerläßlich ist. Werden für Maßnahmen nach
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e Nachrichteninhalte erfaßt, ist die
- Regulierungsbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist
- zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der
- Maßnahmen möglich ist.
-
- (4) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen dürfen
- Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder
- sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus
- verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist.
-
- (5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und
- Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der
- Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf
- bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich
- ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein
- akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.
-
- (6) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen und
- Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung,
- Durchführung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,
- 1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für die
- Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die
- Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
- Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen
- Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist,
- 2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung,
- Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
- Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Nutzer nicht
- widersprochen hat.
-
- (7) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen
- und Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 im Einzelfall Auskunft über
- in öffentlichen Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von
- Telekommunikationsdienstleistungen erteilen oder durch Dritte erteilen
- lassen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur über Daten von Nutzern
- erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden
- sind, daß sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die
- von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Ein
- Widerspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich
- zu vermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern und von allen
- Informationsanbietern zu beachten, sobald er in dem öffentlichen
- Kundenverzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.
-
- (8) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und deren
- Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten
- abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung
- dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2
- Satz 1 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung
- personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig
- machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite
- der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen zwecke und
- Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich und in der
- Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren
- erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine
- Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
-
-
- § 87
- Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
-
- (1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist
- verpfichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die
- Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder
- sonstigen Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift
- der Inhaber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind,
- auch soweit diese nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind.
-
- (2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach Absatz
- 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde einzelne Daten
- oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren
- abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und
- organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe nicht zur
- Kenntnis gelangen können.
-
- (3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden
- 1. den Strafverfolgungsbehörden,
- 2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der
- Gefahrenabwehr,
- 3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem
- Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach §
- 39 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
- militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
- erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
- erforderlich ist.
-
- (4) Die Regulierungsbehörde darf die Daten, die in den Kundendateien
- der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der in
- Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren abrufen und an
- die ersuchende Stelle weiterübermitteln. Die Verantwortung für die
- Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten
- Behörden. Die Regulierungsbehörde prüft die Zulässigkeit der
- Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Sie
- protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils
- zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten,
- die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren
- Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist
- unzulässig. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
-
- (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die geschäftsmäßig
- Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter
- im Sinne von Absatz 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß es dem Dritten
- überlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 genannten Daten
- zur Auskunftserteilung vorhält. Er hat die Auskünfte aus den
- Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf deren Ersuchen zu
- erteilen. Über die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Auskünfte
- sowie über deren nähere Umstände hat der Auskunftspflichtige
- Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren.
-
- (6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem
- Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für den
- automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind.
-
- (7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen das
- Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht
- gilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Höhe der
- Entschädigung entsprechend anzuwenden.
-
- (8) Die Leistungen und Aufwendungen der Regulierungsbehörde nach Absatz
- 4 sind von der anfragenden Behörde nach Pauschalsätzen zu erstatten,
- die die durchschnittlichen Aufwendungen für Auskunftsersuchen einzelner
- Fallgruppen decken müssen. Die Sätze sind jährlich jeweils zum 1. Juli
- neu festzusetzen und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
- bekanntzumachen.
-
- (9) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann die
- geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der
- Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der
- Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften
- ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung
- nicht verändert werden darf.
-
-
- § 88
- Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
-
- (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete
- Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Elften Teils dieses Gesetzes
- und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen
- sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten erforderliche
- Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung
- der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäftsund
- Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu
- betreten und zu besichtigen.
-
- (2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von
- Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2
- auferlegt sind, kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des
- Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millionen
- Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 87 Abs. 1
- und 2 Zwangsgelder bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark festsetzen.
-
- (3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses
- Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden
- Telekommunikationsanlage oder das Angebot der betreffenden
- Telekommunikationsdienstleistung ganz oder teilweise untersagen, wenn
- mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht
- ausreichen.
-
- (4) Soweit für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
- Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet
- oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der
- Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch
- den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und
- 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3
- gilt entsprechend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet
- seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und
- übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse
- seiner Kontrolle.
-
- (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
- eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung von Kontrollen nach dieser
- Vorschrift erforderlich ist.
-
-
- § 89
- Auskunftspflicht
-
- (1) Wer Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,
- dem Bundesministerium für Wirtschaft auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte
- über die Strukturen der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze
- sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne
- Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen
- nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
-
- (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes
- Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft
- zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel
- 10 Grundgesetz erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser
- Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschließen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft kann die Befugnis zu Anfragen nach
- Absatz 1 auf die Regulierungsbehorde übertragen.
-
-
- § 90
- Staatstelekommunikationsverbindungen
-
- Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten
- Telekommunikationsdienst anbieten, sind verpflichtet, gemäß den
- Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den
- Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang
- vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies von
- dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
-
-
-
- Zwölfter Teil. Straf- und Bußgeldvorschriften
-
- Erster Abschnitt. Strafvorschriften
-
- § 91
-
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
- bestraft, wer entgegen § 64 Abs. 1 dort genannte Sendeanlagen
- 1. besitzt oder
- 2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
- dieses Gesetzes verbringt.
-
- (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so
- ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
-
-
- § 92
-
- Wer entgegen der in § 83 bezeichneten Pflicht zur Geheimhaltung den
- Inhalt von Nachrichten oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen
- mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
- Geldstrafe bestraft.
-
-
-
- Zweiter Abschnitt. Bußgeldvorschriften
-
- § 93
- Bußgeldvorschriften
-
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der
- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
- oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder
- Sprachtelefondienst anbietet,
- 4. entgegen § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1
- Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in
- rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit
- der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
- Weise gewährleistet,
- 5. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 ein Entgelt erhebt,
- 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in
- Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 2, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 2
- Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2, nach § 33 Abs. 1, § 43 Abs.
- 2 oder § 48 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 zuwiderhandelt,
- 9. einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 58 Abs. 4
- Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 3 Satz 1 oder
- § 86 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
- für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt,
- 11. entgegen § 59 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über
- den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 12. entgegen § 64 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
- 13. entgegen § 85 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit einer
- Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den Betrieb einer
- Telekommunikationsanlage aufnimmt,
- 14. entgegen § 85 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 den Betrieb einer
- Telekommunikationsanlage aufnimmt,
- 15. entgegen § 85 Abs. 4 Satz 1 einen Zugang nicht, nicht in der
- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 16. entgegen § 87 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in
- der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält oder entgegen § 87 Abs. 5
- Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
- rechtzeitig erteilt.
-
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4,
- 6, 7, 8, 9, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutscher
- Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16
- mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Dreizehnter Teil. Übergangs- und Schlußvorschriften
-
-
- § 94
- Übergangsvorschriften
-
- (1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 16 Abs. 2 zu
- erlassenden Universaldienstleistungsverordnung genannten
- Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in
- dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der
- Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
- (2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember
- 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
- vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 96 Abs. 1
- des Telekommunikationsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), und das Gesetz
- über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14.
- September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371), geändert durch § 96 Abs. 2 des
- Telekommunikationsgesetzes, weiter.
- (3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das
- Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet
- sich bis zum 31. Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die
- Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und
- Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1.
- Januar 1998 nach dem Gesetz Über die Regulierung der Telekommunikation
- und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben
- bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirksam.
- (4) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
- bleiben unberührt.
-
-
- § 95
- Überleitungsregelungen
-
- Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
- werden bis zum 31. Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und
- Telekommunikation wahrgenommen.
-
-
- § 96
- Änderung von Rechtsvorschriften
-
- (1) Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
- vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), geändert durch Artikel 5 des
- Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt
- geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3
- werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4)
- Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit
- der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche
- Recht, Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
- Telekommunikationsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) zu erbringen." c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Das Bundesministerium für
- Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang des
- ausschließlichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des
- Regulierungsrates nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die
- Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen." 2. §
- 12 wird wie folgt gefaßt: "In strafgerichtlichen Untersuchungen
- kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
- Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an
- den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus
- denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten
- herrührten oder für ihn bestimmmt waren und daß die Auskunft für die
- Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des
- Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt." 3. Es werden aufgehoben: §§
- 1a bis 6, § 7 Abs. 2, §§ 9 bis 11, 13 bis 18 und §§ 20 bis 27.
-
- (2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des
- Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) wird wie
- folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie
- folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Abs. 2 und" werden gestrichen.
- bb) Die Wörter "diese gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über
- Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
-
-
- § 97
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
- (1) Die §§ 65 und 70 bis 76 treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Im
- übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die sich
- aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar 1998 an ausgeübt
- werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst
- beziehen.
-
- (2) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
- April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und das Gesetz zur Vereinfachung
- des Planverfahrens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil
- III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
- S. 2325), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer
- Kraft.
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- Z:111/CBE00176/Stand:29.01.96
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