§ 138 Urheberrolle
(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen
wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne
die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des
Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen
Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für
das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die
Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131
der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die
Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag werden
Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der
Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren
und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines
Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren
Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen
die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30
Deutsche Mark nicht übersteigen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in
Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
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