(1)  Soweit  das  Urheberrecht  vor  Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen
anderen übertragen  worden  ist,  stehen  dem  Erwerber  die  entsprechenden
Nutzungsrechte  (§  31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes  das  Urheberrecht  ganz  oder
teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer  des  Urheberrechts  nach
den  §§  64  bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer  dem  Urheber
vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3)  In  den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem
Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen,  sofern
anzunehmen  ist,  daß  dieser  für  die  Übertragung oder die Erlaubnis eine
höhere  Gegenleistung  erzielt  haben  würde,  wenn   damals   bereits   die
verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4)  Der  Anspruch  auf  die  Vergütung  entfällt,  wenn alsbald nach seiner
Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer  das  Recht  für  die  Zeit  nach
Ablauf  der  bisher  bestimmten  Schutzdauer  zur  Verfügung stellt oder der
Erlaubnisnehmer für  diese  Zeit  auf  die  Erlaubnis  verzichtet.  Hat  der
Erwerber   das   Urheberrecht   vor   dem   Inkrafttreten   dieses  Gesetzes
weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie  den
Erwerber  mit  Rücksicht  auf  die  Umstände  der Weiterveräußerung unbillig
belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.


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