(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung
von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2)  Die  nach  Absatz  1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.

(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei
zulässig   war,  nach  diesem  Gesetz  eine  angemessene  Vergütung  an  den
Berechtigten  zu  zahlen,  so  dürfen   die   in   Absatz   2   bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.


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