Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nach  den  bisherigen
Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes
auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör  anzusehen  ist,
ist  Inhaber  der  entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz
ihm gewährt.


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