Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nach  den  bisherigen
Vorschriften,  nicht  aber  nach  diesem  Gesetz  als  Urheber  eines Werkes
anzusehen ist, gilt, abgesehen von den  Fällen  des  §  135,  weiterhin  als
Urheber.  Ist  nach  den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als
Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die  Berechnung  der  Dauer  des
Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.


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