(1)  Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79
auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind,  nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der
Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41  Abs.  2  genannten  Fristen
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(2)  Vor  dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben
wirksam.


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