Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901  (Reichsgesetzbl.
S.  227)  in  der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl.  S.  793)  ohne  Zustimmung  ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet  und  öffentlich  wiedergegeben  werden  durften,   dürfen   auch
weiterhin  in  gleichem  Umfang  vervielfältigt,  verbreitet  und öffentlich
wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes  vor  dem  Inkrafttreten
dieses Gesetzes erschienen ist.


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