(1)  Den  nach  §  87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel,  wo  sie
diese ausstrahlen.

(2)  Sendeunternehmen  ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
den Schutz  für  alle  Funksendungen,  die  sie  im  Geltungsbereich  dieses
Gesetzes ausstrahlen.

(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.


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