(1)  Den  nach  den  §§  85  und  86  gewährten  Schutz  genießen   deutsche
Staatsangehörige   oder  Unternehmen  mit  Sitz  im  Geltungsbereich  dieses
Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob  und  wo  diese  erschienen
sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2)   Ausländische   Staatsangehörige   oder   Unternehmen   ohne   Sitz  im
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  genießen   den   Schutz   für   ihre   im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage  vor  dem  Erscheinen  im  Geltungsbereich
dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.

(3)  Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz  im  Geltungsbereich   dieses   Gesetzes   den   Schutz   nach   Inhalt
derStaatsverträge.  §  121  Abs.  4  Satz  2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.


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