(1)   Den  nach  den  §§  73  bis  84  gewährten  Schutz  genießen  deutsche
Staatsangehörige  für  alle  ihre   Darbietungen,   gleichviel,   wo   diese
stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2)   Ausländische  Staatsangehörige  genießen  den  Schutz  für  alle  ihre
Darbietungen, die im Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  stattfinden,  soweit
nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3)  Werden  Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf
Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen  die
ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den
Schutz nach § 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erschienen sind, es sei denn, daß die
Bildoder  Tonträger  früher  als  dreißig  Tage  vor   dem   Erscheinen   im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.

(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch
Funk gesendet, so genießen die ausländischen  Staatsangehörigen  den  Schutz
gegen  Aufnahme  der  Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 75 Satz 1) und
Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn
die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die  §§  122  und  123  gelten
entsprechend.

(6)  Den  Schutz  nach  den  §§ 74, 75 Satz 1 und § 83 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn  die  Voraussetzungen
der  Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach §
76 Abs. 1, soweit  es  sich  um  die  unmittelbare  Sendung  der  Darbietung
handelt.


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