(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese
stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre
Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit
nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf
Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die
ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den
Schutz nach § 75 Satz 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die
Bildoder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch
Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz
gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 75 Satz 1) und
Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn
die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Satz 1 und § 83 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach §
76 Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung
handelt.
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