(1)  Staatenlose  mit  gewöhnlichem  Aufenthalt  im  Geltungsbereich  dieses
Gesetzes  genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
deutsche Staatsangehörige.

(2) Staatenlose  ohne  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Geltungsbereich  dieses
Gesetzes  genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
die   Angehörigen   des   ausländischen   Staates,   in   dem   sie    ihren
gewöhnlichenAufenthalt haben.


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