(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für
ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit
einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem
Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren
Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen
Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen
Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so
besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem
der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn
der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein
entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.
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