(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für
ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das  Werk  oder  eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  außerhalb  dieses  Gebietes
erschienen   ist.  Mit  der  gleichen  Einschränkung  genießen  ausländische
Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke,  die  im  Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.

(2)  Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden  Künste  gleichgestellt,  die  mit
einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden,  die  keinem
Mitgliedstaat  der  Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens  des  Werkes  weder  im
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren
Wohnsitz   haben,   wenn   der   Staat,   dem   sie   angehören,   deutschen
Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.

(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen
Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.  Bestehen  keine  Staatsverträge,  so
besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem
der Urheber angehört, nach  einer  Bekanntmachung  des  Bundesministers  der
Justiz  im  Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.

(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn
der  Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der   Justiz   im   Bundesgesetzblatt   deutschen   Staatsangehörigen    ein
entsprechendes Recht gewährt.

(6)  Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.


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