§ 8.  Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.

Im Falle der Verletzung des Körpers  oder  der  Gesundheit  ist  Ersatz  der
Kosten  der  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils  zu  leisten,  den  der
Verletzte dadurch  erleidet,  daß  infolge  der  Verletzung  zeitweise  oder
dauernd  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert ist oder seine
Bedürfnisse vermehrt sind.



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