§ 7. Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung.
(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie
des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat,
daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem
die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen
hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
converted with guide2html by Kochtopf