§ 7.  Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung.

(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie
des  Vermögensnachteils  zu  leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat,
daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben  oder  gemindert
war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem
die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen
hat.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältnis,  aus  dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge  der
Tötung  das  Recht  auf  Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als  der  Getötete  während  der
mutmaßlichen  Dauer  seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.



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