§ 4.  Hersteller.

(1) Hersteller im Sinne dieses  Gesetzes  ist,  wer  das  Endprodukt,  einen
Grundstoff  oder  ein  Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch
jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder
eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.

(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs,  der
Vermietung,  des  Mietkaufs  oder  einer  anderen  Form  des  Vertriebs  mit
wirtschaftlichem Zweck im Rahmen  seiner  geschäftlichen  Tätigkeit  in  den
Geltungsbereich    des    Vertrages    zur    Gründung    der   Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt.

(3) Kann der Hersteller des Produkts  nicht  festgestellt  werden,  so  gilt
jeder  Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten
innerhalb eines  Monats,  nachdem  ihm  dessen  diesbezügliche  Aufforderung
zugegangen  ist,  den  Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das
Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für  ein  eingeführtes  Produkt,  wenn
sich  bei  diesem  die  in  Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt,
selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.



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