§ 4. Hersteller.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen
Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch
jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder
eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der
Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit
wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den
Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt
jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten
innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung
zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das
Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn
sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt,
selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
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