§ 10.  Haftungshöchstbetrag.

(1) Sind  Personenschäden  durch  ein  Produkt  oder  gleiche  Produkte  mit
demselben  Fehler  verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis
zu einem Höchstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden  Entschädigungen
den  in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen
Entschädigungen  in  dem  Verhältnis,  in  dem  ihr  Gesamtbetrag   zu   dem
Höchstbetrag steht.



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