§ 10. Haftungshöchstbetrag.
(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit
demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis
zu einem Höchstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark.
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen
den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen
Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem
Höchstbetrag steht.
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