(1)  Für  Klagen  aus  Geschäften  im  Sinne  des  §  1  ist   das   Gericht
ausschließlich   zuständig,   in  dessen  Bezirk  der  Kunde  zur  Zeit  der
Klageerhebung seinen Wohnsitz  hat,  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß  der
Kunde  nach  Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes  verlegt  oder  sein  Wohnsitz  oder
gewöhnlicher  Aufenthaltsort  im  Zeitpunkt  der Klageerhebung nicht bekannt
ist.



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