(1) Dieses Gesetz findet  auch  Anwendung,  wenn  seine  Vorschriften  durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2)  Erfüllt  ein  Geschäft  im  Sinne  des  §  1  Abs.   1   zugleich   die
Voraussetzungen  eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über  die
Besteuerung  der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des
Gesetzes über Kapitalgesellschaften oder nach § 4 des  Gesetzes  zum  Schutz
der  Teilnehmer  am  Fernunterricht,  so  sind  nur  die Vorschriften dieser
Gesetze anzuwenden.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende
Vereinbarungen  sind  unwirksam.  Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf Grund
eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.  1  durch  ein
schriftlich  eingeräumtes,  uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 8
Abs.  2  Satz  1  bis  5  des  Verbraucherkreditgesetzes   ersetzt   werden;
Voraussetzung  ist,  daß  der  Kunde den Verkaufsprospekt in Anwesenheit der
anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen dem
Kunden  und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem
späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.



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