(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die
Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des
Gesetzes über Kapitalgesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz
der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser
Gesetze anzuwenden.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam. Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf Grund
eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 durch ein
schriftlich eingeräumtes, uneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 8
Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes ersetzt werden;
Voraussetzung ist, daß der Kunde den Verkaufsprospekt in Anwesenheit der
anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen dem
Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem
späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
converted with guide2html by Kochtopf