(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die
empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.  Der  Widerruf  wird  durch  eine
Verschlechterung, den Untergang  oder  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  des  empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde
die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige  Unmöglichkeit  zu
vertreten,  so  hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den
Wert zu ersetzen.

(2) Ist der Kunde nicht nach § 2  belehrt  worden  und  hat  er  auch  nicht
anderweitig  Kenntnis  von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit nur dann
zu  vertreten,  wenn  er  diejenige  Sorgfalt  nicht beachtet hat, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(3) Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer  Sache  sowie
für  sonstige  Leistungen  bis  zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist
deren Wert zu vergüten;  die  durch  die  bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme
einer  Sache  oder  Inanspruchnahme  einer  sonstigen  Leistung eingetretene
Wertminderung bleibt außer Betracht.

(4) Der Kunde kann für die auf die  Sache  gemachten  notwendigen  Anwendung
Ersatz von der anderen Vertragspartei verlangen.


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