(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung
gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem I oder im Bereich seiner
Privatwohnung,
2. anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten
zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung
oder
3. im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder
im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege bestimmt worden ist,
wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer
Woche schriftlich widerruft.
(2) Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen
der Abschluß des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
Kunden geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluß der Verhandlungen sofort erbracht und
bezahlt wird und das Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.
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