(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrages über  eine  entgeltliche  Leistung
gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)

    1. durch mündliche Verhandlungen an seinem  I  oder  im  Bereich  seiner
    Privatwohnung,

    2. anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten
    zumindest  auch  in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung
    oder

    3. im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln  oder
    im  Bereich  öffentlich  zugänglicher  Verkehrswege bestimmt worden ist,
    wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer
    Woche schriftlich widerruft.

(2) Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn

    1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen  Verhandlungen,  auf  denen
    der  Abschluß  des  Vertrags  beruht,  auf  vorhergehende Bestellung des
    Kunden geführt worden sind oder

    2. die Leistung bei  Abschluß  der  Verhandlungen  sofort  erbracht  und
    bezahlt wird und das Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht übersteigt oder

    3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.



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