Art. 66 [Berufsverbot]

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt,
kein  Gewerbe  und  keinen  Beruf  ausüben  und  weder der Leitung noch ohne
Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines  auf  Erwerb  gerichteten
Unternehmens angehören.



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