Art. 63 [Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom
Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
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