Art. 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]

(1) Der Bundestag oder der  Bundesrat  können  den  Bundespräsidenten  wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht  anklagen.  Der  Antrag  auf  Erhebung  der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß  auf
Erhebung  der  Anklage  bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln  der  Stimmen  des  Bundesrates.  Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident  einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so kann  es  ihn  des  Amtes  für  verlustig  erklären.  Durch
einstweilige  Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß
er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.



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