Art. 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der
Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder
einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf
Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder
des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die
Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch
einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß
er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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