Art. 60 [Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]

(1)  Der  Bundespräsident  ernennt  und  entläßt  die   Bundesrichter,   die
Bundesbeamten,  die  Offiziere  und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. 

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. 

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46  finden  auf  den  Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.



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