Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretungsmacht]

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.  Er  schließt  im
Namen  des  Bundes  die  Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich
auf  Gegenstände  der  Bundesgesetzgebung  beziehen, bedürfen der Zustimmung
oder der Mitwirkung  der  jeweils  für  die  Bundesgesetzgebung  zuständigen
Körperschaften  in  der  Form  eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen
gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.



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