Art. 58 [Gegenzeichnung der Regierung]

Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundespräsidenten  bedürfen   zu   ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  durch  den  Bundeskanzler  oder  durch  den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung
des  Bundeskanzlers,  die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.



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