Art. 55 [Berufsverbot]

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch  einer  gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein  Gewerbe  und
keinen  Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.



converted with guide2html by Kochtopf