Art. 54 [Wahl durch die Bundesversammlung]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der
Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten
des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit
dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem
Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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