Art. 54 [Wahl durch die Bundesversammlung]

(1) Der Bundespräsident  wird  ohne  Aussprache  von  der  Bundesversammlung
gewählt.  Wählbar  ist  jeder  Deutsche,  der  das  Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2)  Das  Amt  des  Bundespräsidenten  dauert  fünf   Jahre.   Anschließende
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern  des  Bundestages  und
einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der
Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt  spätestens  dreißig  Tage  vor  Ablauf  der
Amtszeit   des  Bundespräsidenten,  bei  vorzeitiger  Beendigung  spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird  von  dem  Präsidenten
des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1  mit
dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6)  Gewählt  ist,  wer  die  Stimmen  der  Mehrheit  der   Mitglieder   der
Bundesversammlung  erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem
Bewerber erreicht, so ist  gewählt,  wer  in  einem  weiteren  Wahlgang  die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.



converted with guide2html by Kochtopf