Art. 37 [Bundeszwang]

(1) Wenn  ein  Land  die  ihm  nach  dem  Grundgesetze  oder  einem  anderen
Bundesgesetze   obliegenden   Bundespflichten   nicht   erfüllt,   kann  die
Bundesregierung mit Zustimmung des  Bundesrates  die  notwendigen  Maßnahmen
treffen,  um  das  Land  im  Wege  des  Bundeszwanges  zur  Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges  hat  die  Bundesregierung  oder  ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.



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