Art. 37 [Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen
treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
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