Art. 36 [Personal der Bundesbehörden]

(1) Bei den  obersten  Bundesbehörden  sind  Beamte  aus  allen  Ländern  in
angemessenem  Verhältnis  zu  verwenden.  Die bei den übrigen Bundesbehörden
beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in
dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und  ihre
besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.



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