Art. 33 [Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen]

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche  hat  nach  seiner  Eignung,  Befähigung  und  fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die  Zulassung  zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind
unabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnis.  Niemandem  darf  aus   seiner
Zugehörigkeit  oder  Nichtzugehörigkeit  zu  einem  Bekenntnisse  oder einer
Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige  Aufgabe  in
der  Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des  öffentlichen  Dienstes  ist  unter  Berücksichtigung  der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.



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