Art. 26 [Verbot des Angriffskrieges]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche  Zusammenleben  der  Völker  zu  stören, insbesondere die Führung
eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind  unter
Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung  bestimmte  Waffen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der
Bundesregierung  hergestellt,  befördert und in Verkehr gebracht werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.



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