Art. 21 [Parteien]

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des  Volkes  mit.
Ihre  Gründung  ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen
entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel  sowie
über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten  ihrer  Anhänger
darauf   ausgehen,   die   freiheitliche   demokratische   Grundordnung   zu
beeinträchtigen oder zu  beseitigen  oder  den  Bestand  der  Bundesrepublik
Deutschland  zu  gefährden,  sind  verfassungswidrig.  Über  die  Frage  der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.



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