Art. 146 [Gültigkeit]

Dieses  Grundgesetz,  das  nach  Vollendung   der   Einheit   und   Freiheit
Deutschlands  für  das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die  von  dem  deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.



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