Art. 145 [Annahme]

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung
der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt
es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft. 

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen. 



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