Art. 137 [Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern]

(1) Die Wählbarkeit von Beamten,  Angestellten  des  öffentlichen  Dienstes,
Berufssoldaten,  freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den
Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der  ersten  Bundesversammlung  und
des    ersten    Bundespräsidenten   der   Bundesrepublik   gilt   das   vom
Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel  41  Abs.  2  zustehende
Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das
Vereinigte  Wirtschaftsgebiet  wahrgenommen,   das   nach   Maßgabe   seiner
Verfahrensordnung entscheidet.



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