Art. 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage  des  ersten  Zusammentrittes  des
Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen  Befugnisse  von
dem  Präsidenten  des  Bundesrates  ausgeübt.  Das  Recht  der Auflösung des
Bundestages steht ihm nicht zu.



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