Art. 134 [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für
Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht
Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr
zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht
nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem
Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu
übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird
wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es
nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
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