Art. 134 [Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. 

(2) Soweit es nach seiner  ursprünglichen  Zweckbestimmung  überwiegend  für
Verwaltungsaufgaben   bestimmt  war,  die  nach  diesem  Grundgesetze  nicht
Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich  auf  die  nunmehr
zuständigen  Aufgabenträger  und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht
nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben  dient,  die  nach  diesem
Grundgesetze  nunmehr  von  den  Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu
übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3)   Vermögen,   das   dem   Reich   von   den   Ländern   und    Gemeinden
(Gemeindeverbänden)   unentgeltlich   zur  Verfügung  gestellt  wurde,  wird
wiederum Vermögen der Länder und  Gemeinden  (Gemeindeverbände),  soweit  es
nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung  des  Bundesrates
bedarf.



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