Art. 129 [Fortgelten von Ermächtigungen]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten
ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In
Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung
oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen
ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
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