Art. 118 [Neugliederung der badischen und württembergischen Länder]

Die  Neugliederung  in  dem  die   Länder   Baden,   Württemberg-Baden   und
Württemberg-Hohenzollern   umfassenden   Gebiete  kann  abweichend  von  den
Vorschriften des Artikels  29  durch  Vereinbarung  der  beteiligten  Länder
erfolgen.  Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung
durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.



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