Art. 117 [Übergangsregelung für Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 11]

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht  bleibt  bis  zu  seiner
Anpassung  an  diese  Bestimmung  des  Grundgesetzes  in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.

(2)  Gesetze,  die  das  Recht  der  Freizügigkeit  mit  Rücksicht  auf  die
gegenwärtige  Raumnot  einschränken,  bleiben  bis  zu ihrer Aufhebung durch
Bundesgesetz in Kraft.



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