(1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen im Sinne des § 3
Nr. 4 durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen
bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung), soweit sich nicht aus den
Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt
zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten
zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken.
(2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen
gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, und
die vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind der zuständigen Behörde vor dem
beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls die Anlage bereits errichtet
ist, vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs anzumelden.
(3) Auf Antrag kann eine Genehmigung für
1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen
Anlage oder
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage
(Teilgenehmigung)
erteilt werden.
(4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer gentechnischen Anlage bedarf der Anlagengenehmigung. Absatz 2 bleibt
unberührt.
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